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§ 7 Kleingärtnerische Nutzung, Bepflanzung und Grünpflege
1. Die Kleingartenparzellen sind entsprechend einer kleingärtnerischen Nutzung (§1 Absatz 2) zu bepflanzen und zu
bewirtschaften. Eine Extensivpflege der Einzelparzellen, die zu einer Verwilderung der Flächen führt, ist nicht zulässig.
2. In Einzelgärten dürfen nicht mehr als zwei Obsthoch- oder Halbstämme gepflanzt werden.
Sonstige Bäume und Sträucher dürfen 6,00 m Höhe und 4,00 m Breite nicht überschreiten.
Nadelgehölze, die mehr als 2,00 m Höhe erreichen können,
sind nicht gestattet, sofern sie nicht als Hecken bis maximal 1,20 m Höhe im Schnitt gehalten werden.